Geschichte

Der frühere, zweite Zweck des Vereins in Kriegszeiten

Um unseren Vereinsmitgliedern anzuzeigen, welchen weiteren Zweck unser Verein in Kriegszeiten hatte, möchten wir es nicht unterlassen, die heute nicht mehr gültigen, jedoch interessanten Bestimmungen über den Unterstützungsfond des Schweizer-Vereins in den heutigen Statuten als Information aufzunehmen. Da hiess es wie folgt:  

Unterstützungsfond (Spezial-Bestimmungen )

1. Der Unterstützungsfond bezweckt, wirklich Bedürftige, in Not geratene Schweizer je nach Umständen zu unterstützen.

 2. Die Mittel werden aus freiwilligen Spenden, sowie aus Zuwendungen von Ueberschüssen aus Vereinsanlässen, beschafft und dürfen keinem andern als dem unter Punkt 1 erwähnten Zwecke dienen, und zwar erst, wenn Punkt 3 erfüllt ist. 

3. Sobald der Fond die Höhe von frs. 1 '000.- erreicht hat, darf der fällige Jahreszins im Bedarfsfalle an Bedürftige verteilt werden. Der Fond selbst, im Betrage von sfr. 1 '000.- darf nicht angegriffen werden. 

4. Die einmalige Unterstützung soll pro Fall den Betrag von frs. 100.- nicht übersteigen. 

5. Gesuche um Unterstützung haben schriftlich und durch Belege begründet, an den Präsidenten, zu Händen des Unterstützungs- Ausschusses zu erfolgen, der über die Würdigkeit des Falles nach genauer Prüfung zu entscheiden hat. Dieser Entscheid ist endgültig. 

6. Der jeweilige Präsident des Vereins ist zugleich stets erstes Ausschuss-Mitglied. 


PS: Heute wird der Unterstützungsfonds durch die ASO (Auslandsschweizer-Organisation) gehandhabt (www.aso.ch).